Geltende Satzung für das Grundstück der Pihl AS, Gnr. 527 Bnr. 1.
Vom Vorstand der Pihl AS in Vorstandssache 41/2018 beschlossen, revidiert in Vorstandssache 11/2026.
- Allgemeines
Das Grundstück von Pihl, Gnr. 527, Bnr. 1 in der Gemeinde Ringsaker („das Grundstück“), wird zunehmend für Freizeitbebauung und gewerbliche Zwecke genutzt. Über die Baugebiete hinaus wird das Grundstück auch im Sommer und Winter in großem Umfang zur Erholung genutzt. Um die Interessen des Grundeigentümers zu wahren und die Ausübung und Kenntnis der Rechte und Pflichten aller, die Interessen am Grundstück haben, zu gewährleisten, wurde beschlossen, eine Satzung zu erarbeiten, die für die gesamte Nutzung des Grundstücks / der vom Grundstück abgetrennten Flächen gilt. Die Satzung soll sowohl die Grundlage für zukünftige Kauf-/Pachtverträge, bei der Einlösung als auch in allen anderen Zusammenhängen bilden, in denen Pihl, entweder durch Vertrag oder als Grundeigentümer, das Recht hat, über Nutzung/Verwendung/Kostenverteilung zu entscheiden.
Nur Pihl kann die Einhaltung der Satzung geltend machen. Die Satzung gewährt somit niemandem außer Pihl Rechte, und Pihl behält sich das Recht vor, von der Satzung abzuweichen, wenn Pihl dies als zweckmäßig erachtet. Pihl kann die Satzung auch jederzeit ändern.
- Für wen die Satzung gilt
Das Vertragsverhältnis zwischen Pihl und Eigentümern / Pächtern von Grundstücken auf/am Grundstück wird durch den Pachtvertrag, die Verkaufsbedingungen und die Einlösungsbedingungen geregelt. Darüber hinaus gilt diese Satzung, soweit Pihl die Befugnis zur Festlegung der Satzung in den Pachtverträgen / Kaufverträgen / Einlösungsbedingungen oder aufgrund des Grundeigentums erhalten hat.
Mit der oben genannten Einschränkung gilt die Satzung für alle Freizeiteinheiten und alle Gewerbeflächen auf/am Grundstück, einschließlich auf Pachtgrundstücken und auf vom Grundstück abgetrennten Eigentumsgrundstücken. Sie gilt für Hütten, Wohnungen, Vermietungseinheiten zu gewerblichen Zwecken und Gewerbeflächen.
- Zaunnutzung, Jagdrecht und Weiderecht
Kein Grundstück darf eingezäunt werden. Mit schriftlicher Zustimmung von Pihl kann eine kleinere Umzäunung akzeptiert werden, die als Teil des Gebäudebestands erscheint.
Ohne gesonderte Vereinbarung hat niemand das Recht zur Jagd oder zum Fischfang auf dem Grundstück. Jagd- und Angelscheine für das Grundstück sind über das Ringsaker Jagd- und Fischereigebiet erhältlich, das diese Rechte verwaltet.
Niemand kann, unabhängig vom Pacht- oder Eigentumsrecht, der Ausübung des Weiderechts auf dem Grundstück widersprechen oder Hindernisse dafür schaffen.
- Wald
Jede Abholzung auf dem Grundstück erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung von Pihl.
Der gesamte Wald auf dem Grundstück, auf vom Grundstück abgetrennten Parzellen, gilt gemäß dem Waldgesetz als Schutzwald. Jede Baumfällung muss im Voraus vom Forstdirektor der Gemeinde Ringsaker (Org.nr.: 864 950 582) oder anderen von ihm bevollmächtigten Personen genehmigt werden. Bei der Baumfällung ist auch das Gebiet als Ganzes besonders zu berücksichtigen.
- Gewerbliche/geschäftliche Tätigkeit
Ohne gesonderte Vereinbarung hat niemand das Recht, von einem Grundstück, das in den Geltungsbereich der Satzung fällt, geschäftliche Tätigkeiten auszuüben, vgl. Pkt. 2. Es ist eine Ferienwohnung mit zugehörigem Anbau oder Nebengebäude auf dem Grundstück zulässig.
- Kabel, Leitungen und Rohre
Das Verlegen oder Graben von Kabeln, Leitungen oder Rohren für Wasser, Abwasser, Strom, Glasfaser oder Sonstiges über das Grundstück von Pihl / das Eigentum darf nur nach schriftlicher Vereinbarung mit Pihl erfolgen, die das Recht hat, Bedingungen für eine solche Verlegung festzulegen. Wer sich an die öffentliche Wasser- und Abwasserversorgung anschließen möchte, hat seinen Anteil an den Kosten zu tragen, die Pihl als Grundeigentümer für die Verlegung von Wasser und Abwasser zum Hüttengebiet hatte.
Pihl hat in Bezug auf alle Grundstücke, die in den Geltungsbereich der Satzung fallen, vgl. § 2, das Recht, Leitungen, Kabel und Rohre zu verlegen. Alle Kosten für Aufräumarbeiten und Wiederherstellung sind von Pihl zu tragen.
Arbeiten an Kabeln, Leitungen und/oder Rohren sind mit den betroffenen Grundeigentümern/Pächtern/Mietern abzustimmen und so durchzuführen, dass deren Wünsche und Interessen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Führen die Arbeiten von Pihl zu Schäden am Eigentum, hat Pihl den Schaden zu ersetzen. Bei Uneinigkeit wird der Schaden durch gerichtliche Schätzung festgesetzt.
- Nutzung des Straßennetzes
Die Winterräumung von Zufahrtswegen über das Grundstück darf nur nach gesonderter schriftlicher Genehmigung von Pihl erfolgen. Wo Pihl die Räumung zulässt, sei es für den Einzelnen oder für ein Hüttengebiet, sind alle Kosten, die die Räumung verursacht – einschließlich eines eventuellen Bedarfs an Straßen-/Rohrsystem-Upgrades usw. – von dem/denjenigen zu tragen, der/die von der Räumung profitiert/profitieren.
Pihl kann während der Tauwetterperiode oder in anderen Perioden, in denen Pihl es für notwendig erachtet, um unnötigen Verschleiß zu vermeiden, das Straßennetz sperren oder das Fahren mit schwereren Fahrzeugen einschränken.
- Servicegebühr (Jahresgebühr)
Alle Einheiten, die in den Geltungsbereich der Satzung fallen, vgl. § 2, haben eine Servicegebühr (Jahresgebühr) zu entrichten, um die Kosten für die Infrastruktur (Straße und Wasser) zu decken, von der die jeweilige Einheit profitiert. Die Kostenverteilung erfolgt gemäß dem Straßengesetz und dem Wasserressourcengesetz.
Alle Einheiten sind verpflichtet, Beiträge zu den Wegen-, Rad- und Loipenarbeiten, einschließlich Beiträgen zur Loipenpräparierung, zu leisten.
Die Servicegebühr von Pihl muss auf den tatsächlichen Kosten basieren, die Pihl für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung der von der Servicegebühr umfassten Maßnahmen aufwendet/aufgewendet hat. Die Kosten müssen dokumentierbar sein. Eine eventuelle Erhöhung der aktuellen Gebühr kann danach nur erfolgen, wenn die Erhöhung durch Lohn- und Preissteigerungen, erweiterte Maßnahmen oder erhöhte Kosten aus anderen Gründen begründet ist.
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
